S1: Neufassung der Finanzordnung
Veranstaltung: | 1. Landesmitgliederversammlung 2025 am 24./25.05 in Erfurt |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Satzungs- und Finanzordnungsanträge |
Status: | Modifiziert |
Antragshistorie: | Version 1(28.04.2025) |
Veranstaltung: | 1. Landesmitgliederversammlung 2025 am 24./25.05 in Erfurt |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Satzungs- und Finanzordnungsanträge |
Status: | Modifiziert |
Antragshistorie: | Version 1(28.04.2025) Version 2 |
Die Landesmitgliederversammlung beschließt die folgende Neufassung der
Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen. Sie erlangt ihre Gültigkeit am Tag
nach der Beschlussfassung.
§ 1 Schatzmeister*in, Buchführung, Kreisverbände
(1) Der*die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Thüringen
und ihrer Kreisverbände, sofern sich diese keine eigene Finanzordnung geben.
(2) Verfügungsberechtigt über die Konten des Landesverbandes sind der*die
Schatzmeister*in und der*die stellvertretende*r Schatzmeister*in.
(3) Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist verpflichtet, über seine
rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben sowie über sein Vermögen Bücher
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des § 28
Parteiengesetz zu führen.
(4) Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist verpflichtet, seine
Kreisverbände entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu unterstützen.
§ 2 Regeln, Finanzentscheidungen
(1) Ausgaben und Erstattungen werden grundsätzlich nach den Beschlüssen und
Richtlinien der GRÜNEN JUGEND Thüringen und des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND
getätigt bzw. durchgeführt. Abweichungen sind zu begründen.
(2) Für Veranstaltungen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind, ist ein
Angebot oder Kostenvoranschlag einzuholen und der*die Schatzmeister*in
anzuhören.
(3) Finanzentscheidungen trifft bei einer Summe
____1. bis zu 249,99 Euro der*die Schatzmeister*in,
____2. von 250,00 Euro bis zu 5999,99 Euro der Landesvorstand mit einfacher
Mehrheit,
____3. ab 6000,00 Euro die Landesmitgliederversammlung oder eine Urabstimmung
nach § 7 der Satzung.
Für die Entscheidung über Erstattungsanträge gilt abweichend § 9 Absatz 6.
§ 3 Haushalt des Landesverbandes
(1) Der*die Schatzmeister*in stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan
auf, der vom Landesvorstand beraten und von der Landesmitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen wird.
(2) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplan muss mindestens enthalten:
____1. auf der Seite der Einnahmen:
________a. Mitgliedsbeiträge,
________b. Teilnahmebeiträge,
________c. Spenden,
________d. Zuschüsse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
________e. Fördermittel;
____2. auf der Seite der Ausgaben:
________a. Personal,
________b. sachliche Verwaltung,
________c. Öffentlichkeitsarbeit,
________d. Veranstaltungen.
(4) Ist absehbar, dass der beschlossene Haushalt wesentlich überschritten wird,
hat der*die Schatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt im nach Absatz
5 zuständigen Gremium einzubringen. Er*sie ist bis zu dessen Verabschiedung an
die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
(5) Der Nachtragshaushalt wird durch den Landesvorstand beschlossen, wenn die
Gesamtsumme der Einnahmen oder die Gesamtsumme der Ausgaben im Haushaltsjahr um
bis zu 10 Prozent vom Haushaltsplan abweicht. Ein darüberhinausgehender
Nachtragshaushalt bedarf des Beschlusses einer Landesmitgliederversammlung.
(6) Ausgaben können nur beschlossen werden und finanzwirksamen Anträgen kann nur
stattgegeben werden, wenn sie durch einen entsprechenden Haushaltstitel gedeckt
sind. Finanzwirksame Beschlüsse, für deren Deckung kein Haushaltstitel
vorgesehen ist, sind nur durch Umwidmung von anderen Haushaltstiteln
auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des*der
Schatzmeister*in oder eines Beschlusses des Landesvorstands mit
Dreiviertelmehrheit und ist zu dokumentieren. Kommt diese Zustimmung nicht
zustande, muss die betreffende Ausgabe über einen Nachtragshaushalt beantragt
werden. Der Vollzug des betreffenden Beschlusses ist bis zur Entscheidung über
einen Nachtragshaushalt auszusetzen.
§ 4 Mittelfristige Finanzplanung
Der*die Schatzmeister*in ist gehalten, eine mittelfristige Finanzplanung der
Einnahmen und Ausgaben des Landesverbands für einen Zeitraum von jeweils vier
Jahren der Landesmitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die
mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben.
§ 5 Landesfinanztreff
(1) Der Landesfinanztreff tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der*die
Schatzmeister*in beruft die Versammlung mit einer Frist von 3 Wochen ein.
Teilnehmen können alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen.
(2) Der Landesfinanztreff berät den*die Schatzmeister*in in Fragen der Finanzen.
Insbesondere soll bei dem Treffen auf folgende Themen eingegangen werden:
____1. Bericht über die aktuelle Finanzlage/Haushaltssituation,
____2. Planung des Haushalts für das nächste Haushaltsjahr,
____3. Probleme und Fragen zu Finanzangelegenheiten.
§ 6 Rechenschaftsbericht und Entlastung
(1) Auf der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres legt
der*die Schatzmeister*in Rechenschaft für das letzte abgeschlossene
Haushaltsjahr ab.
(2) Mit der Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten verliert
die GRÜNE JUGEND Thüringen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Landesvorstand
für das entsprechende Haushaltsjahr, soweit die entlastende
Landesmitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Entlastung Kenntnis von den
Schäden erlangt hat.
(2) Mit der Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten verliert die GRÜNE JUGEND Thüringen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Landesvorstand für das entsprechende Haushaltsjahr, soweit die entlastende Landesmitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Entlastung Kenntnis von den Schäden erlangt hat.
(2) Mit der Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten übernimmt der Verband die Verantwortung für die Finanzangelegenheiten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dem Landesvorstand werden damit die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Beschlüssen für dieses Geschäftsjahr bestätigt.
§ 7 Rechnungsprüfung
(1) Eine ausführliche Prüfung der Finanzangelegenheiten findet mindestens einmal
im Jahr statt.
(2) Die erste ordentliche Landesmitgliederversammlung eines Jahres wählt hierzu
zwei Rechnungsprüfer*innen. Darunter muss mindestens eine FLINTA*-Person sein.
Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die
Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den
Beschlüssen zu prüfen.
(4) Die Rechnungsprüfer*innen berichten auf der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung schriftlich sowie mündlich, stellen den Antrag auf
Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten nach § 6 und geben eine
Empfehlung über die Entlastung ab.
§ 8 Spenden und Sponsoring
(1) Die GRÜNE JUGEND Thüringen ist berechtigt, Spenden im Sinne des § 25
Parteiengesetz anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden im Sinne § 25 Absatz 1 Satz
2 Parteiengesetz.
(2) Die GRÜNE JUGEND Thüringen geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und
Sponsoring um. Es gilt, die eigene politische Glaubwürdigkeit zu wahren,
größtmögliche Transparenz herzustellen und eine Überkommerzialisierung der
GRÜNEN JUGEND Thüringen zu verhindern. Kooperationen mit Partner*innen erfolgen
nur im sehr engen Umfeld mit Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere
politischen Ziele teilen.
(3) Es gelten folgende Grundlagen im Umgang mit Spenden und Sponsoring.
____1. Geldspenden von Privatpersonen werden in der Regel angenommen.
____2. Über die Annahme von Geldspenden von Unternehmen sowie Sachspenden,
Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der Landesvorstand je nach
Einzelfall auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien.
(4) Geldspenden und Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern des Landesvorstands von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sowie hauptberuflichen Amts- und
Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden jährlich in geeigneter Form
dem Landesverband bekannt gegeben, sofern sie im Kalenderjahr in Summe 100,00
Euro oder mehr betragen.
(5) Spendenbescheinigungen werden vom Landesverband für die im Kalenderjahr
eingegangenen Spenden ausgestellt und sind von dem*der Schatzmeister*in
abzuzeichnen. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen unabhängig von der
Spendenart erfolgt erst ab einem Spendenbetrag von 5,00 Euro. Über die
Ausstellung einer Spendenbescheinigung mit einem Spendenbetrag von weniger als
5,00 Euro entscheidet der*die Schatzmeister*in nach formloser Antragsstellung
der*des Spendenden.
§ 9 Grundsätze der Erstattung von Kosten
(1) Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der
erstattungsberechtigten Person und gegen Einreichung der/des entsprechenden
Originalbelege/s bei dem*der Schatzmeister*in durchgeführt.
(2) Kann die erstattungsberechtigte Person im Einzelfall keinen Originalbeleg
vorlegen, entscheidet der*die Schatzmeister*in aufgrund der vorgelegten
Ersatzbelege individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist.
(3) Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis
über den zum Zeitpunkt des Kaufs gültigen Umtauschkurs beizufügen. Ausgezahlt
wird grundsätzlich in Euro.
(4) Unkenntnis dieser Finanzordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer
Beträge als nach dieser Finanzordnung vorgesehen. Im Zweifelsfall hat die
anspruchstellende Person vorab mit dem*der Schatzmeister*in abzuklären, ob und
in welcher Höhe ihre Auslagen erstattungsfähig sind.
(5) Anträge auf Erstattungen entstandener Kosten sind grundsätzlich bis
spätestens zwei Monate (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten
entstanden sind bei dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Kostenansprüche des
Vorjahres verfallen nach dem 31.01. des Folgejahres.
(6) Über die Bewilligung von Erstattungsanträgen oder über Ausnahmen von in
dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet abweichend von § 2
Absatz 3 bei einer Summe
____1. bis zu 249,99 Euro der*die Schatzmeister*in,
____2. von 250,00 Euro bis zu 2499,99 Euro der Landesvorstand mit einfacher
Mehrheit,
____3. ab 2500,00 Euro die Landesmitgliederversammlung oder eine Urabstimmung
nach § 7 der Satzung.
(7) Abweichend von Absatz 1 reicht der*die Schatzmeister*in seine*ihre
Erstattungsanträge bei dem*der stellvertretende*n Schatzmeister*in ein. Die
Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(8) Für Menschen mit Behinderungen oder anderen Beeinträchtigungen sind die
Regelungen zur Erstattung grundsätzlich nach deren individuellen zusätzlichen
Bedarfen auszulegen. Im Zweifel ist innerhalb des Finanzrahmens zu ihren Gunsten
zu entscheiden.
§ 10 Anspruchsberechtigte
(1) Erstattung nach dieser Ordnung erhalten alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND
Thüringen für Aufwendungen im Rahmen ihres Engagements in der GRÜNEN JUGEND
Thüringen oder in deren Kreisverbänden nach § 1 Absatz 1. Erstattung erhalten
weiterhin Beauftragte der GRÜNEN JUGEND Thüringen, geladene Gäste und
Dolmetscher*innen, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch hierzu
satzungsgemäß befugte Personen oder Gremien der GRÜNEN JUGEND Thüringen als
Delegierte oder Beauftragte tätig geworden sind.
(2) Beauftragte, geladene Gäste und Dolmetscher*innen, die nicht Mitglied der
GRÜNEN JUGEND Thüringen sind, können abweichend von § 11 grundsätzlich alle
entstandenen Kosten erstattet bekommen. Der*die Schatzmeister*in entscheidet im
Einzelfall im Rahmen des beschlossenen Finanzrahmens.
(3) Geladene Gäste, die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband und/oder
eines anderen Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND sind, bekommen entstandene
Kosten im Rahmen der Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen erstattet.
§ 11 Sachlicher Geltungsbereich
Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind innerhalb des Finanzrahmens:
Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit,
Übernachtungskosten ohne Frühstück, Sachkosten sowie Kosten für die
Kinderbetreuung. Näheres regeln die §§ 12 bis 15.
§ 12 Fahrtkosten
(1) Fahrtkosten werden für
____1. Fahrten zu und von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Thüringen und
weiteren Veranstaltungen mit Zusammenhang zur GRÜNEN JUGEND Thüringen,
____2. notwendige Fahrten im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen nach
Nummer 1,
____3. notwendige Fahrten im Rahmen der Mitarbeit in Gremien der GRÜNEN JUGEND
Thüringen
erstattet.
(2) Erstattung von Fahrtkosten nach Absatz 1 Nummer 1 erhalten alle
Anspruchsberechtigten für Fahrten zwischen Wohn- und Veranstaltungsort. Fahrten,
die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind zu begründen.
(3) Es ist grundsätzlich das zweckmäßigste und günstigste Angebot zu nutzen.
(4) Die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel werden
____1. für Fahrten innerhalb Thüringens mit Nahverkehrstickets voll,
____2. für Fahrten am Veranstaltungsort mit Nahverkehrstickets voll,
____3. für alle anderen Fahrten grundsätzlich bis zur Hälfte des normalen
Flexpreis-Tarifs der 2. Klasse (einschließlich der Zuschläge für ICE und IC/EC)
erstattet. Der*die Schatzmeister*in kann über eine Erstattung der Fahrtkosten,
innerhalb des Finanzrahmens, bis zu 100 Prozent der tatsächlich nachgewiesenen
Kosten entscheiden, wenn die Großkundennummer von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Sparangebote oder sonstige Vergünstigungen genutzt wurden.
(5) Fahrten in der 1. Klasse und Flugreisen werden grundsätzlich nicht
erstattet. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erstattung von Fahrtkosten
der 1. Klasse und Flugreisen nach vorheriger Einwilligung durch den*die
Schatzmeister*in erfolgen.
(6) Für Fahrten, die mit einem Jahres-, Monats- oder Wochenticket durchgeführt
werden, kann auf Antrag eine anteilige Erstattung der Kosten für das Ticket bis
zur Höhe des Ticketpreises erfolgen. Der erstattungsfähige Anteil ergibt sich
unter Berücksichtigung von Absatz 4 aus den Kosten, die für einfache Tickets
entstanden wären. Dem Antrag ist ein Fahrtenbuch mit Angabe der regulären
Fahrpreise sowie eine Erklärung, dass die Kosten für das Ticket nur gegenüber
der GRÜNEN JUGEND Thüringen geltend gemacht wurden und werden, beizufügen.
Semestertickets sind nicht erstattungsfähig.
(7) Auf Antrag ist eine BahnCard erstattungsfähig, wenn die voraussichtlichen
Einsparungen für die GRÜNE JUGEND Thüringen innerhalb der Geltungsdauer die
Kosten der BahnCard übersteigen.
(8) Taxikosten oder entstandene Fahrtkosten bei Selbstfahrer*innen werden nur
erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt
werden kann oder dies unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist zu begründen.
Der*die Schatzmeister*in entscheidet im Einzelfall über die Zumutbarkeit. Bei
Autofahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden pro gefahrenen Kilometer
0,20 Euro erstattet. Kosten für die Fahrt mit Carsharing-Angeboten werden voll
erstattet.
§ 13 Kosten der Übernachtung und Verpflegung bei Auswärtstätigkeit
(1) Kosten für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwendungen werden
grundsätzlich für alle Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Thüringen und für
weitere Veranstaltungen mit Zusammenhang zur GRÜNEN JUGEND Thüringen erstattet.
(2) Die Erstattung von Übernachtungskosten wird grundsätzlich nur nach
Jugendherbergsniveau geleistet. Über Ausnahmen entscheidet der*die
Schatzmeister*in; die anspruchstellende Person hat dies im Vorfeld mit dem*der
Schatzmeister*in abzuklären.
(3) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten
der GRÜNEN JUGEND oder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder einer ihrer
nachgeordneten Gliederungen.
(4) Für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit werden, sofern keine Verpflegung
bereitgestellt wird, die tatsächlich nachgewiesenen Kosten erstattet, pro Tag
jedoch nicht mehr als die durch Auswärtstätigkeit bedingten
Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Absatz 4a Einkommensteuergesetz.
§ 14 Sachkosten
(1) Sachkosten werden in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten
erstattet. Die Notwendigkeit der Ausgabe ist zu begründen.
(2) Kosten für Kommunikationsdienstleistungen, die in der Arbeit in einem
Gremium der GRÜNEN JUGEND Thüringen oder einer ihrer nachgeordneten Gliederungen
begründet sind, gelten als Sachkosten. Telefonkosten können nur bis zu einer
Höhe von 5,00 Euro monatlich erstattet werden.
(3) Für die Erstattung von Kosten für Drucksachen muss dem Antrag ein
Belegexemplar beigefügt werden.
§ 15 Kinderbetreuung
Um jungen Eltern die Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbands zu
ermöglichen, können Kosten für Kinderbetreuung während des Zeitraums der
Veranstaltung erstattet werden, sofern am Veranstaltungsort keine zentrale
Kinderbetreuung organisiert wird oder das Kind nicht an den Veranstaltungsort
mitgebracht werden kann.
§ 16 Honorare
(1) Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der
Landesmitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person
abschließen.
(2) Honorarverträge mit Mitgliedern des Landesvorstandes bedürfen der Zustimmung
der Landesmitgliederversammlung.
§ 17 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist zur regelmäßigen Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der
Mitgliedschaft grundsätzlich nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft).
§ 18 Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 18,00 Euro pro Mitglied und
Halbjahr.
(2) Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Thüringen, die gleichzeitig
Mitglied des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND sind, sind im Mitgliedsbeitrag für
den Bundesverband nach § 2 der Finanzordnung des Bundesverbands enthalten, der
vom Mitglied beim Bundesverband zu entrichten ist.
(3) Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Thüringen, die gleichzeitig
Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind im Mitgliedsbeitrag für die Partei
enthalten.
(4) Jedes Mitglied kann auf schriftlichen, formlosen Antrag an den
Landesvorstand mit Begründung teilweise oder vollständig von der
Beitragsabführung befreit werden. Der*die Schatzmeister*in gibt eine Empfehlung
über die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags ab. In den Fällen der Absätze 2 und
3 gelten abweichend die Regelungen des GRÜNE JUGEND Bundesverbands bzw. der
Partei.
§ 19 Folgen der versäumten Zahlung des Mitgliedsbeitrags
(1) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden
Jahres und weiteren 3 Monaten nicht gezahlt worden ist.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden
Jahres und weiteren 12 Monaten nicht gezahlt worden ist.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Diese Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen tritt am Tag nach ihrer
Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für Änderungen zu dieser Finanzordnung.
(2) Diese Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Thüringen.
Sie kann nur durch die Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
geändert werden.
(3) Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt.
Wende dich an Pascal (er/ihm):
Eine Finanzordnung gibt unserem Verband die verbindlichen Regeln, wie wir mit unseren finanziellen Mitteln umgehen. Hierin enthalten sind beispielsweise Regelungen zur Kostenerstattung sowie zum Haushaltsplan. Die Finanzordnung sollte hierbei klar in den Formulierungen sein sowie eindeutige Vorgaben machen. Durch das Ausscheiden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus dem Thüringer Landtag erhalten wir seit diesem Jahr keine Förderung der Thüringer Staatskanzlei mehr. Umso wichtiger ist es, dass wir als Verband eine solide Finanzordnung haben.
Die aktuell gültige Finanzordnung weist einige Schwachstellen und Unklarheiten auf (z. B. Fahrtkosten, Mitgliedsbeiträge) und ist unübersichtlich. Es fehlen wichtige Regelungen (z. B. Nachtragshaushalt, Bedeutung der Haushaltstitel, Pflicht zur Buchführung) und einige Regelungen sind zeitlich überholt (Telefonkosten). Darüber hinaus bietet es sich an, im Zuge einer Überarbeitung weitere Regelungen festzulegen (z. B. Spendenkodex, mittelfristige Finanzplanung).
Aufgrund der Vielzahl von Änderungen wird der Landesmitgliederversammlung mit diesem Antrag eine Neufassung der Finanzordnung vorgeschlagen. Hierbei wurde sich vor allem an vergleichbaren Ordnungen des Bundesverbands und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen orientiert. Die neue Finanzordnung enthält vier Abschnitte:
Zur besseren Übersicht der Änderungen wird zusätzlich ein unverbindliches Dokument bereitgestellt. Die wesentlichen Änderungen sind im Folgenden aufgeführt (unvollständig).
§ 1 Schatzmeister*in, Buchführung, Kreisverbände
§ 2 Regeln, Finanzentscheidungen
§ 3 Haushalt
§ 4 Mittelfristige Finanzplanung
§ 5 Landesfinanztreff
§ 6 Rechenschaftsbericht und Entlastung
§ 7 Rechnungsprüfung
§ 8 Spenden und Sponsoring
§ 9 Grundsätze der Erstattung von Kosten
§ 10 Anspruchsberechtigte
§ 11 Sachlicher Geltungsbereich (neu)
§ 12 Fahrtkosten
§ 13 Kosten der Übernachtung und Verpflegung bei Auswärtstätigkeit
§ 14 Sachkosten
§ 15 Kinderbetreuung
§ 16 Honorare
§ 17 Mitgliedsbeiträge (Grundsätze)
§ 18 Höhe der Mitgliedsbeiträge
§ 19 Folgen der versäumten Zahlung des Mitgliedsbeitrags
§ 20 Schlussbestimmungen
Eine Finanz-Ordnung sagt, wie unser Verband mit Geld umgeht. Sie hat Regeln, die erklären, wie du Kosten zurückbekommst und wie wir einen Haushalts-Plan erstellen. Die Regeln sollten eindeutig sein.
Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht mehr im Landtag. Das bedeutet, dass wir kein Geld mehr von dort bekommen. Deshalb ist es wichtig, dass wir eine gute Finanz-Ordnung haben.
Die aktuelle Finanz-Ordnung ist nicht übersichtlich und hat einige Probleme. Zum Beispiel sind die Regeln für das Geld, das wir für Reisen ausgeben, und das Geld, das Mitglieder zahlen, nicht klar.
Es fehlen auch wichtige Punkte, wie Regeln für Änderungen im Haushalts-Plan und was die verschiedenen Bereiche im Haushalts-Plan bedeuten. Außerdem sollten wir neue Punkte hinzufügen, wie Regeln für Spenden und eine Finanz-Planung für die nächsten Jahre.
Wegen all dieser Änderungen wird die Finanz-Ordnung neu geschrieben. Um die Änderungen besser zu zeigen, gibt es ein zusätzliches Dokument. Der Text darin ist schwer zu lesen. Wenn du Hilfe brauchst, um das Dokument zu verstehen, oder Fragen hast, kannst du Pascal schreiben.
(mit KI-Inhalten)